| Ablauf der Ausbildung
Nachdem sich der Fahrschüler in der Fahrschule angemeldet
hat, beginnt die Ausbildung.Diese besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil.
Theorietische Ausbildung: Pflichtstunden
Theorie
Jeder Fahrschüler hat die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl
an theoretischen Unterrichtsstunden in der Fahrschule zu besuchen.
Erst dann kann er von der Fahrschule beim TÜV zur Theorieprüfung
gemeldet werden, vorausgesetzt er hat das nötige Mindestalter
für die theoretische Prüfung und der Führerscheinantrag
ist bereits beim TÜV eingegangen. Die theoretische Prüfung
erfolgt dann ausschließlich beim TÜV. Hierfür
benötigen Sie den Ausweis, Geld und bei der ersten Prüfung
eine Ausbildungsbescheinigung der Fahrschule über die Theoriestunden.
Die theoretische Prüfung kann 3 Monate vor dem erreichen
des Mindestalter abgelegt werden. Bei nicht bestehen ist eine
Wartezeit von 2 Wochen einzuhalten, nach den 3ten mal nicht
bestehen 3 Monate.
Praktische Ausbildung: Pflichtstunden
Praxis
Die praktische Ausbildung kann parallel zur theoretischen Ausbildung
erfolgen. Jedoch sollte der Fahrschüler vor seiner ersten
Fahrstunde einige theoretische Stunden besucht haben, um über
grundlegende Vorschriften Bescheid zu wissen.
Nachdem die praktische Ausbildung abgeschlossen ist und die
Theorieprüfung bereits erfolgreich absolviert wurde, kann
der Fahrschüler zur praktischen Fahrprüfung gemeldet
werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn sowohl Fahrlehrer
als auch Fahrschüler der Meinung sind, daß der Fahrschüler
optimal für die Prüfung vorbereitet ist. Natürlich
müssen auch die vorgeschriebenen Pflichtstunden gefahren
worden sein.
Normalerweise wird das Prüfgebiet zwei Tage vor der Prüfung
bekannt gegeben. Das heißt, der Fahrlehrer hat noch genug
Zeit, den Fahrschüler auf Besonderheiten in diesem Prüfgebiet
hinzuweisen.
Die Praktische Prüfung kann Frühestens 4 Wochen vor
dem Mindestalter abgelegt werden. Die Wartezeiten bei nicht
bestehen sind 2 Wochen nach dem 3ten mal 3 Monate. Mitzubringen
sind Geld, Ausweis und Bescheinigung.
Die Ausbildung für begleitetes Fahren B17
ist genauso wie bei Kl. B ab 18 Jahren. Man Kann sich ein halbes
Jahr vor erreichen des Mindestalter anmelden ( 16 ½ Jahren
). Nach bestehen der praktischen Prüfung darf mit der Vorübergehenden
Fahrerlaubnis nur in Begleitung gefahren werden. ( Vorraussetzung
der Begleitperson/en , 30 Jahre alt, Führerschein Kl B
min. 5 Jahre besitzen, nicht mehr als 3 Punkte, nicht begleiten
wenn der Grenzwert bei Alkohol 0,5 Promille überschritten
hat. )
Nach der Prüfung:
Hat der Fahrschüler die praktische Prüfung erfolgreich
bestanden, ist die Führerscheinausbildung erfolgreich abgeschlossen.
Hat der Fahrschüler am Prüfungstag bereits das erforderliche
Mindestalter, bekommt er seinen Führerschein in der Regel
sofort vom Prüfer ausgehändigt. Ansonsten muß
der Führerschein bei der zuständigen Führerscheinstelle
abgeholt werden. |